Der Europäische Gerichtshof hat Google überraschend deutlich in die Schranken gewiesen und entschieden, dass die Bürger ein Recht auf »Vergessenwerden« haben. Damit können Suchmaschinenanbieter gezwungen werden, Links zu löschen.
Mit einer Überraschung ist der Prozess der spanischen Datenschutzagentur gegen Google vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Ende gegangen. Die Datenschützer wollten den Internetkonzern im Auftrag eines Bürgers dazu zwingen, Daten über ihn aus der Suchmaschine und ihrem Speicher zu löschen. Die Richter gaben der Klage in vollem Umfang statt und haben Google dazu aufgefordert, die entsprechenden Links, Daten und Profile zu löschen. Dabei stellten sie auch grundsätzlich fest, dass jeder Bürger ein »Recht auf Vergessenwerden« habe.
Mit diesem Urteil widersprachen die Richter nicht nur der Erwartung der meisten Experten, sondern auch den Schlussanträgen der Staatsanwaltschaft. Diese war vor allem der in ähnlich gelagerten Fällen schon öfter vorgebrachten Argumentation des Unternehmens gefolgt, wonach der Suchmaschinenanbieter lediglich eine vereinfachte Möglichkeit zum auffinden der Daten anbiete, jedoch keinerlei Verantwortung für das Vorhanden sein der Daten selbst im Internet habe.
Da das Unternehmen die Daten nicht nur anzeigt, sondern verschiedene Datensätze, Einträge und Seiten miteinander verknüpft, so dass die Bildung von Persönlichkeitsprofilen ermöglicht wird, ist Googles Vorgehen nach Ansicht der Richter als aktive Datenverarbeitung zu werten. Damit kommt dem Unternehmen im Gegensatz zu rein darstellenden Internetseiten eine besondere Verantwortung im Sinne des Datenschutzes zu.
»Das Urteil kann als Sensationsentscheidung bezeichnet werden und ist so von niemandem erwartet worden. Künftig können sich Betroffene dagegen wehren, dass über eine einfache Google Suche komplexe Persönlichkeitsprofile gebildet werden«, erklärt der renommierte Anwalt und Spezialist für IT-Recht Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuge Solmecke (WBS Law) in Köln.