»Recht auf Vergessenwerden«

EuGH weist Google in die Schranken

13. Mai 2014, 12:11 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Mammutaufgabe für Google, Bing und Co.

Auch für Rechtsanwalt Christian Solmecke fiel das Urteil überraschend deutlich Pro Verbraucher aus. (Bild: WBS Law)
Auch für Rechtsanwalt Christian Solmecke fiel das Urteil überraschend deutlich Pro Verbraucher aus. (Bild: WBS Law)

Die Richter stellten sogar klar, dass dieses Recht nicht nur für bereits gelöschte Daten gilt. Selbst wenn die einzelnen Informationen zu einer Person noch immer rechtmäßig auf aktiven Seiten im Internet zu finden sind, kann sich der Betroffene gegen ihre Verknüpfung auf Google wehren. Allerdings müssen Sie die Löschanfrage stichhaltig begründen. Laut EuGH gilt es in jedem Fall zwischen den Interessen der betroffenen Person und des datenverarbeitenden Unternehmens abzuwägen. Im Allgemeinen seien hier jedoch ganz klar die Rechte der Person auf die sich die Daten beziehen vorrangig gegenüber den zumeist rein wirtschaftlichen Interessen der Datenverarbeiter, so die Richter weiter.

Meist dürfte somit nach Ansicht der Rechtsexperten jedoch der Hinweis auf den Schutz persönlicher Daten und etwa die Angst vor Benachteiligung durch Arbeitgeber bei Bewerbungsverfahren ausreichen. Rechtsanwalt Solmecke geht ferner davon aus, dass »je älter eine Information ist, umso wahrscheinlicher ist auch, dass sie von Google gelöscht werden muss«.

Auch die Zweifel von Google, ob der EuGH überhaupt zuständig sei, da die Daten des US-Unternehmens meist auch in amerikanischen oder anderen weltweiten Rechenzentren verarbeitet werden, wiesen die EuGH-Richter eindeutig ab. In diesem Sinne stellte der EuGH auch klar: Wenn Google der Aufforderung nicht nachkommt, kann jeder Betroffene in seinem eigenen Heimatland dagegen vorgehen. Dazu kann er sich entweder an die Datenschutzbehörde seines Landes wenden, oder auch eine Klage in seinem Heimatland anstreben. Auch in der Ausführung kann sich Google also künftig nicht mehr auf den amerikanischen Gerichtsstand und die dortigen weniger strengen Datenschutzgesetze zurückziehen. »Das höchste europäische Gericht hat festgestellt, dass sich Google nicht auf US-amerikanisches Recht zurückziehen kann und nationale, europäische Normen beachten muss«, bestätigt Solmecke.

Mit der Durchführung dieses Urteils kommt eine Mammutaufgabe auf Google zu. Es wird erwartet, dass sich in den nächsten Monaten Millionen von Menschen in Europa gegen die Verknüpfung zu persönlichen Daten wie ihrem Schulabschluss oder der Zugehörigkeit zu Vereinen und Gruppierungen wehren werden.

Darüber hinaus betrifft das Urteil nicht nur Google selbst, sondern auch alle anderen Suchmaschinen und Dienste, die Profile zu Personen anhand der Daten anderer Webseiten erstellen. Den Anbietern von Personensuchmaschinen könnte damit sogar ihr gesamtes Geschäftsmodell wegbrechen.


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