IT-Recht

Fallstricke bei Bestellbestätigungen im Onlinehandel

20. Februar 2017, 6:20 Uhr | Peter Tischer

Selbst bei scheinbar banalen Dingen wie der Bestellbestätigung sollten Onlinehändler sorgsam auf die Formulierung achten, um nicht unwillentlich einen Kaufvertrag zu schließen.

Geben Kunden Bestellungen im Webshop auf, folgt in der Regel sofort die Bestätigung des Händlers per E-Mail. Doch selbst die elektronische Bestellbestätigung ist für den Onlineshop-Betreiber mit rechtlichen Risiken verbunden. Daniel Huber, freier juristischer Mitarbeiter der IT-Recht-Kanzlei aus München, ist deshalb überrascht, dass sich viele Händler offenbar nicht ausreichend mit den notwendigen Gestaltungen und Formulierungen in einer Bestellbestätigung auseinandersetzen und klärt auf.

Grundsätzlich ist der Händler gesetzlich verpflichtet, unverzüglich eine elektronische Bestellbestätigung zu versenden (§312i Abs.1 Nr. 3 BGB). Die gesetzliche Pflicht bezieht sich nur darauf, dem Kunden mitzuteilen, dass die Bestellung beim Händler eingegangen ist. Dagegen verpflichtet das Gesetz den Händler nicht, die Bestellung so schnell wie möglich anzunehmen, also einen Vertrag mit ihm zu schließen.

Je nach Formulierung kann die Bestellbestätigung allerdings auch als Vertragsannahme durch den Händler verstanden werden, auch wenn dieser das gar nicht zum Ausdruck bringen will. »Denn auf den wirklichen Willen des Händlers kommt es nicht an; entscheidend ist alleine, wie ein durchschnittlicher Kunde den Wortlaut der Bestellbestätigung versteht«, stellt Huber klar.
So kann der Kunde durch die in der Eingangsbestätigung enthaltene Zahlungsaufforderung den berechtigten Eindruck bekommen, dass eine verbindlicher Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Wollen Händler verhindern, dass bereits mit dem Zugang der Bestellbestätigung ein rechtlich verbindlicher Kaufvertrag geschlossen wird, sollten sie das klar in ihrer Mail an den Kunden zum Ausdruck bringen. Laut Daniel Huber wäre folgende Formulierung denkbar: »Diese E-Mail bestätigt bloß den Eingang Ihrer Bestellung , stellt also noch keine Annahme Ihrer Bestellung dar.«


  1. Fallstricke bei Bestellbestätigungen im Onlinehandel
  2. Impressumspflicht

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