IT-Recht

Fallstricke bei Bestellbestätigungen im Onlinehandel

20. Februar 2017, 6:20 Uhr | Peter Tischer

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Impressumspflicht

Zwar können Händler theoretisch in ihren AGB festlegen, dass die von ihnen versandte Eingangsbestätigung keine Vertragsannahme sein soll, aber ob diese im Einzelfall zur Anwendung kommen, bleibt fraglich. Schließlich beziehen sie sich auf einen Vertrag, der erst noch zustande kommen muss. Zudem sind die AGB unnütz, wenn die Bestellbestätigung so formuliert ist, dass sie als Vertragsannahme verstanden werden kann. Dafür müssen in der Bestellbestätigung weder AGB des Händlers vorkommen, noch dessen Widerrufsbelehrung. Der Rechtsexperte merkt aber an, dass es freilich umgekehrt auch nicht schaden kann, wenn beides in der Bestätigung enthalten ist.

Doch auch die Bestellbestätigung unterliegt wie jede kommerzielle E-Mail eines Online-Händlers nach dem Telemediengesetz der gängigen Impressumspflicht. Händler müssen darin also dieselben Angaben machen, wie im eigentlichen Impressum ihres Webshops.


  1. Fallstricke bei Bestellbestätigungen im Onlinehandel
  2. Impressumspflicht

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