Flixbus hatte deshalb argumentiert, dass es sich bei der Zahlungsart mit Paypal nicht um eine Sepa-Überweisung oder eine Sepa-Lastschrift im Sinne des gesetzlichen Verbots handele. »Es erfolge Zahlung von Paypal-Konto zu Paypal-Konto«, gibt das Gericht das Argument wieder. Firmensprecherin Sabrina Winter wies zudem auf eine Beschlussempfehlung des Gesetzgebers hin. Darin nennt er Paypal explizit als Ausnahme, auf die man das Verbot nicht ausweiten wolle.
Doch der Vorsitzende Richter am Münchner Landgericht sah das anders. Letztlich werde bei Paypal bei einer »Vielzahl der Transaktionen entweder eine Sepa-Überweisung oder eine Sepa-Lastschrift« verwendet, oder eben eine Kreditkarte. Das Gesetz gelte damit auch für Paypal. Flixbus darf daher die Kosten, die dem Unternehmen durch die Bezahloption entstehen, nicht an die Kunden weiterreichen.
Mit der gleichen Begründung verbietet das Gericht dem Fernbusunternehmen auch Gebühren auf die Bezahloption »Sofortüberweisung«, für das Flixbus ebenfalls mit einem Dienstleister zusammenarbeitet. Flixbus selbst betonte auf Anfrage, inzwischen auf keine seiner Online-Bezahloptionen Gebühren zu erheben.
Flixbus will nun prüfen, ob das Unternehmen in Berufung geht. Darüber hinaus wollte ein Sprecher das Urteil nicht kommentieren. Zumindest vorläufig kann sich der Käufer aber weiter auf die kostenfreie Bezahl-Option Payal einstellen. Die Wettbewerbszentrale sammelt in diesem Zusammenhang Beschwerden und ist schon in weiteren Fällen aktiv geworden. So reiche sie Klage gegen eine niederländische Versandapotheke ein, die ebenfalls Gebühren für die Paypal-Zahloption verlangte. (AZ. 3-08 O 80/18).
In Deutschland bieten neben Flixbus und vielen anderen auch die Lufthansa und die Deutsche Bahn ihren Kunden an, per Paypal zu bezahlen. Gebühren fallen dort ebenfalls keine mehr an. Die Bahn hat diese nach eigener Aussage im August abgeschafft.