Seit Anfang des Jahres ist die neue GoBD für alle Unternehmer verpflichtend. CRN erklärt, worauf Firmen achten müssen, um Probleme bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt zu vermeiden.
Die »Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff« (GoBD), wurden bereits Ende 2014 formuliert und sorgen seitdem für einige Verwirrung in Unternehmerkreisen. So richtig ist den meisten Betroffenen nicht klar, ob sie mit Gelassenheit oder Aktionismus reagieren sollen. Zumal laut Lexware bei Betriebsprüfungen des Finanzamtes seit einiger Zeit für Unternehmen ein unangenehmer Trend zu beobachten ist. Wurden im Unternehmen steuerlich keine nennenswerten Fehler begangen, nimmt der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung generell ins Visier.
Fakt ist: Seit 1. Januar ist auch die Übergangsfrist für die Umsetzung der GoBD abgelaufen und Unternehmer, egal ob sie ihren Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen sich daran halten. Bei Mängeln oder Verstößen gegen die neuen Grundsätze drohen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn durch die Finanzbehörde. Nicht alles hat sich für Unternehmen geändert, oft hat die neue Regelung einfach ältere Gesetze wie die »Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungssysteme« (GoBS) sowie die »Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen« (GDPdU) abgelöst. Dennoch gibt es für die Buchhaltung wichtige Änderungen, die jeder Unternehmer, egal wie groß seine Firma ist, kennen und umsetzen sollte. Noch lässt sich bis dato Versäumtes nachholen.
Die GoBD gilt für alle Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2015. Da die GoBD-Richtlinie allerdings grundsätzlich im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrolliert wird, wird es erst in den Jahren 2018 oder 2019 ernst, wenn die Wirtschaftsjahre 2015 bis 2017 zur Betriebsprüfung anstehen. Nutzen Unternehmen EDV-Lösungen zur Buchung oder Archivierung digitaler Belege, muss jede nachträgliche Änderung nachvollziehbar protokolliert werden. Nur so können die Finanzbeamten nachträgliche Manipulationen zur Minderung von Umsatz oder Gewinn ausschließen.