Stellt sich heraus, dass die Übertragung rechtswidrig war, darf der Kunde die Software erst wieder nutzen, wenn er ordnungsgemäße Lizenzen (nach-)erworben hat. Gegebenenfalls muss er zusätzlich noch Schadenersatz an den Hersteller zahlen.
Jede Art der Nutzung illegaler Software kann nicht nur zivil-, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So drohen im Falle einer nachweisbaren Unterlizenzierung nicht nur die bereits erwähnten Schadenersatzforderungen der Hersteller. Vielmehr drohen den im Unternehmen Verantwortlichen, sofern sie vorsätzlich handeln, empfindliche Geldbußen. Selbst Freiheitsstrafen sind möglich.
Dass dies keine leeren Drohungen sind, zeigt der Fall eines deutschen IT-Managers, der nicht lizenzierte Software in seinem Unternehmen einsetzte. Er wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (siehe unseren Bericht).
»Wird eine Anzeige erstattet, aus der sich der Verdacht einer Urheberrechtsverletzung ergibt, kann die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Geschäftsräume und Überprüfung aller PCs und Lizenzen beantragen«, sagt Dr. Markus Morawietz, Lizenzexperte und Managing-Partner der Dr. Morawietz Consulting & Training GmbH. »Unternehmen sollten daher genau überlegen, ob sie die mit einer Unterlizenzierung einhergehenden Risiken wirklich eingehen wollen.«
Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München zum oben genannten Fall (Az. 6 U 2759/07) und weitere Hintergrundinformationen zum Thema gebrauchte Software finden sich auf dem »Informationsportal Gebrauchte Software«. Allerdings handelt es sich um eine Web-Seite von Microsoft, sprich die Informationen darauf dienen Marketing-Zwecken.