Abmahnungen durch Mitbewerber drohen

Neue Gesetze für Online-Shops

18. Juli 2012, 9:31 Uhr | Folker Lück

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Das sind die wichtigsten, neuen Regeln

Vor Aufgabe der Bestellung müssen in klar verständlicher und hervorgehobener Weise folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

· die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

· die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

· den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht

· gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

· § 312g Absatz 2 BGB gilt für Verträge über Waren und Dienstleistungen, ausgenommen Finanzdienstleistungsverträge. Ebenso sind Verträge, die über Verkaufsplattformen geschlossen werden, ausdrücklich mit umfasst.

Die neue Ausgestaltungspflicht bei Verwendung von Bestell-Buttons (§ 312g Abs. 3 BGB) beinhaltet folgende Vorschriften:

»Der Unternehmer hat die Bestellsituation (…) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern »zahlungspflichtig bestellen« oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Wichtig: Auch wenn die Online-Bestellung nicht direkt über einen Bestell-Button abgewickelt wird, müssen die oben genannten Informationspflichten eingehalten werden! Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eindeutigen Beschriftung der Bestellschaltfläche, nicht jedoch die besondere Gestaltungsanforderung für Vertragsinformationen.

Die neuen Gesetzesvorgaben richten sich ausschließlich an Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet (elektronischer Rechtsverkehr) an Verbraucher (B2C) anbieten. Betroffen sind also Online-Shops gleichermaßen wie geschlossene Verkaufsplattformen. Die Pflicht zur Umsetzung trifft in diesem Falle die Plattformbetreiber, soweit sie ihren gewerblichen Kunden standardisierte Shop-Lösungen vorgeben.


  1. Neue Gesetze für Online-Shops
  2. Das sind die wichtigsten, neuen Regeln

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