Interview: Peter Schneider, usedsoft

Steigende Umsätze nach dem EuGH-Urteil

13. September 2012, 15:35 Uhr | Lars Bube

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Kopien müssen vernichtet werden

CRN: Was waren für Sie dabei die wichtigsten Schritte?

Schneider: Der EuGH stellt in seiner zusammenfassenden Pressemitteilung fest: Schließt der Urheberrechtsinhaber mit einem Kunden

»… gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht.« Durch ein solches Geschäft werde nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. »Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen«, betont der EuGH. Auffällig ist bei allen Ausführungen des Gerichts, dass diese nicht nur explizit auf Oracle bezogen sind, also auch für Computerprogramme anderer Hersteller wie Microsoft oder Adobe gilt. Dies gilt auch für Updates etc.: »Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung«, so der EuGH.

CRN: In welchen Punkten besteht noch besonderer Bedarf an rechtlicher Sicherheit?

Schneider: An keiner mehr, soweit der BGH dem EuGH-Urteil folgt, woran kein Zweifel besteht. Der Handel mit gebrauchten Computerprogrammen ist nun in der ganzen EU legal. Punkt!

CRN: Wie hat sich die Verunsicherung bei den Kunden durch die verstärkten Angriffe seitens der Industrie ausgewirkt?

Schneider: Die Verunsicherung war natürlich da - wobei wir immer festgestellt haben, dass nur wenige Wochen oder Monate nach jeder Verleumdungs- und Kriminalisierungskampagne die Umsätze wieder anzogen. So auch jetzt: Nach dem EuGH-Urteil steigen unsere Umsätze überproportional an.


  1. Steigende Umsätze nach dem EuGH-Urteil
  2. Kopien müssen vernichtet werden
  3. Hersteller müssen das geltende Recht anerkennen
  4. Volumenlizenz vs Sammellizenz

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