CRN: Wie geht es mit dem Branchenverband EUREAS voran, was sind die weiteren Pläne? Warum scheuen sich offenbar viele Händler, auch gemeinsam einen Gegenpol zu Microsoft und Co zu bilden?
Schneider: Wir sind nicht Mitglied im EUREAS. Die Händler, die sich dort zusammengeschlossen haben, haben meist einen Schmusekurs mit den Herstellern gefahren. Ein Schaf, das meint, mit dem Wolf Freundschaft schließen zu können, ist ein totgeweihtes. Deshalb gab es kaum gemeinsame Interessen - auch wenn sich jetzt natürlich alle das EuGH-Urteil als Erfolg auf die Fahnen schreiben. Zudem sind die im EUREAS zusammengeschlossenen Händler alle viel kleiner als usedSoft und handeln meist nur noch mit Box- und OEM-Produkten. Das würde nicht passen.
CRN: Weitere Anmerkungen?
Schneider: ja: Das EuGH-Urteil enthält einen missverständlichen Passus. Dort heißt es, dass Client-Server-Lizenzen nicht aufgespalten werden dürfen. Hintergrund: Bei dieser Art von Lizenzen handelt es sich um einzelne Computerprogramme, die auf einem Server liegen und auf die eine bestimmte Anzahl von Nutzern zugreifen können. Hier wäre eine Aufspaltung in der Tat widersinnig. Die Ausführungen des EuGH zum Aufspaltungsverbot beziehen sich aber nicht auf Volumenlizenzen, wo mehrere einzelne Programme lediglich in einem Paket zusammen verkauft und auch einzeln auf den jeweiligen Arbeitsplatz-Computern abgespeichert werden. Das stellt Prof. Hoeren in seinem Artikel ja auch eindeutig klar!
Anders gesagt: Bei Oracle – und das war schließlich der Anlass des Verfahrens – geht es um EINE einzelne Lizenz, die auf EINER Festplatte gespeichert ist. Diese kann ich nicht teilen. Wenn ich also beispielsweise eine Oracle Client Server Lizenz mit 20 Zugriffsrechten (Nutzern) hätte und würde nun sagen, ich möchte den Zugriff für zwei mal zehn Nutzer auf verschiedenen Servern ermöglichen, müsste ich ja aus der Einzellizenz zwei Lizenzen machen, was bedeutete, diese unerlaubt zu kopieren. Dies hat das EuGH nun aus gutem Grund untersagt.
Bei Microsoft-Volumenlizenzen handelt es sich hingegen um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen als Pakete verkauft werden. Eine Volumenlizenz mit 100 Lizenzen besteht also aus 100 einzelnen Computerprogrammen, die auf 100 einzelnen Einzelplatzrechnern installiert werden. Wenn ich 50 dieser Lizenzen unbrauchbar mache, wie das EuGH es verlangt, kann ich diese 50 natürlich weiterverkaufen. Die Aufspaltung ist bei Volumenlizenzen also legal, wie ja bereits die Landgerichte Hamburg und München geurteilt haben.