Verbraucherzentrale Sachsen

Viele Abmahnungen wegen verjährtem Filesharing

6. Oktober 2015, 16:52 Uhr | Peter Tischer

Die Verbraucherzentrale Sachsen mahnt: oft werden bei Filesharing-Vergehen noch Urheberrechtsforderungen erhoben, obwohl diese bereits verjährt sind.

Schon seit langem nehmen Rechtsanwälte und Inkassobüros Nutzer von Tauschbörsen, bei denen urheberrechtlich geschützte Dateien gehandelt werden, aufs Korn. Selbst geringe Verstöße können happige Forderungen nach sich ziehen. Jetzt mahnen die Verbraucherschützer: oft wird noch für Verstöße abgemahnt, die bereits verjährt sind. »Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren«, erklärt Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Abmahnungen, die bereits im Jahr 2011 oder noch früher zugestellt wurden, sind demnach bereits verjährt. »Auf Grundlage unserer Beratungspraxis können wir jedoch sagen, dass einige Rechtsanwälte und Inkassobüros dennoch versuchen, die Forderungen durchzusetzen – obwohl viele Ansprüche wegen Tauschbörsennutzung bereits verjährt sind.«

Verbrauchern, die solche Schreiben erhalten, rät Hummel, nicht vorschnell zu bezahlen. Stattdessen sollen sich betroffen im Zweifelsfall rechtlichen Rat suchen. Sie sollten sich nicht durch anderslautende Schreiben verunsichern lassen, die von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen. Oft wird in einem solchen Schreiben auf die auf eine BGH-Entscheidung vom 15.01.2015 verwiesen. Dabei ging es jedoch um ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet. »Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar sind«, so der Verbraucherschützer.


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