Gegen den Elektronikhändler Saturn ging die Wettbewerbszentrale aufgrund irreführender Angaben zur Lieferzeit vor. Produkte, die mit »auf Lager – Lieferung in ein bis zwei Werktagen« beworben wurden, seien Kunden auch nach zehn Tagen noch nicht geliefert worden. Auf Kundenanfrage konnte Saturn den Betroffenen keinen Liefertermin nennen. Andere Online-Händler warben mit »sofortiger Lieferbarkeit«, lieferten die bereits bezahlte Ware aber auch nach zwei Wochen nicht.
Gleichzeitig müssen sich Unternehmen darauf einstellen, dass deutsches Recht immer mehr vom Recht der Europäischen Union überlagert wird. In der Praxis gelangen deshalb immer öfter rechtliche Auseinandersetzungen nach Luxemburg. Nicht nur der Bundesgerichthof (BGH), sondern auch Landes- und Oberlandesgerichte legen vermehrt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fälle zur Vorabentscheidung vor. Aktuell liegen allein drei Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Klärung beim EuGH. Gleichzeitig landen nur wenige Fälle der Organisation letztlich vor Gericht. 80 Prozent konnten 2015 dagegen außergerichtlich beigelegt werden. Über 500 Mal wurde ein Schlichtungsverfahren vor den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern durchlaufen. Insgesamt wurden im Laufe des vergangenen Jahres knapp 600 Gerichtsverfahren geführt.