Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Datenschutz im Zeitalter der Digitalisierung
- Erfolgreicher Kundendialog
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Über die allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Einwilligung des Kunden in den § 4 und § 28 BDSG vorausgesetzt. Ein wichtiger Aspekt ist hier, dass aus dem Anschreiben im Direktmarketing eindeutig hervorgehen muss, wer die Daten erstmalig erhoben hat. Auch das sogenannte Transparenzgebot der Datenübermittlung muss eingehalten werden.
Darüber hinaus ermöglicht das in dem § 28 definierte Listenprivileg, die in eine Listenform zusammengefassten Daten der Bestandskunden zu erheben und zu nutzen. Dies ist auch ohne Einwilligung des Kunden möglich. Laut der Definition ist zu beachten, dass bei der listenmäßigen Gruppenbildung nur ein Selektionskriterium für die Listenerstellung zulässig ist, die sich auf den Beruf, Namen, Titel, akademischen Grad, Anschrift oder das Geburtsjahr (nicht Datum) beschränkt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt. Durch die Datenschutznovelle von 2009 wird das weitere Hinzuspeichern der Kundendaten geregelt und die Begrenzung auf die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe somit als gelockert betrachtet. Demnach ist es jedem Unternehmen möglich, eigene Informationen über Bestandskunden zu nutzen und zuspeicherungsfähige Kundendaten zu gewinnen, beispielsweise Präferenzen der Kunden zu bestimmten Produkten und Leistungen, die nicht direkt beim Kunden erhoben werden müssen. Der Amazon- Ansatz ist hier als Beispiel besonders interessant: „Kunden die Produkt x gekauft haben, kaufen auch Produkte y, z“.
Das Unternehmen darf weiter den Grundsatz der Datensparsamkeit nicht außer Acht lassen, welches besagt, dass nur so viele Daten gesammelt werden sollen, wie unbedingt notwendig ist.
Die potentiellen Möglichkeiten durch den Umgang der Einwilligungsausnahme beim Vertragsabschluss sind jedoch eingeschränkt. So weisen die Datenschutzexperten darauf hin, dass die Einwilligung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbung grundsätzlich der Schriftform bedarf, wobei die Gestaltung der Einwilligung verständlich und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vollständig sein muss.
„Die Erfahrungen zeigen, dass das Vorlegen einer klar formulierten und typografisch hervorgehobenen (schriftlichen oder elektronischen) Einwilligung, den Kunden eher dazu bewegt, diese anzunehmen und somit auch individuelle Angebote wahrzunehmen“ – so die Aussage von Dr. Jörg Reinnarth, Geschäftsführer der Cintellic Consulting Group.
Eine versteckte Einwilligung hingegen führt beim Kunden leicht zu Verärgerung und folglich zum Widerspruch für die zukünftige Ansprache oder gar zur Kündigung der bestehenden Geschäftsbeziehung.
Durch die Digitalisierung und die verstärkte Nutzung digitaler Medien gewinnen auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG) an Bedeutung.
Die telefonische Werbung bei Privatkunden ist im Gegensatz zu schriftlichen werblichen Maßnahmen nur nach ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Im Geschäftskunden-Bereich reicht dagegen bereits die mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen aus. Wenn der Kunde beim Vertragsabschluss seine Email- Adresse angegeben hat, so wird davon ausgegangen, dass Werbung auf dem elektronischen Postweg zumutbar ist und verwendet werden darf (Listenprivileg) 2. Gleiches gilt für SMS, wenn die Mobilfunknummer angegeben wurde. Der Anruf ist jedoch nur nach ausdrücklicher Erlaubnis möglich.
Wenn der Kunde dem Erhalt von Werbung widersprochen hat, so muss die Datennutzung zu Werbezwecken unterlassen werden. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass Werbewidersprüche unverzüglich umgesetzt werden müssen. Allerdings dürfen bereits angelaufene Werbeaktionen noch durchgeführt werden, wobei die Betroffenen über diesen Umstand gegebenenfalls zu informieren sind. Dabei sollte auch ein Zeitrahmen angegeben werden, in dem noch mit der Zustellung von Werbung zu rechnen ist.
Fazit
Datenschutz hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Die Verarbeitung und Auswertung von Daten ist durch die fortschreitende Digitalisierung viel einfacher geworden, die Anforderungen an den sowohl sensiblen als auch gesetzeskonformen Umgang mit ihnen dadurch um ein Vielfaches anspruchsvoller. Daten werden zu einem der wertvollsten Güter für die heutige Wirtschaft, besonders dann, wenn unterschiedliche Quellen miteinander verknüpft werden können. Jedoch ist der Nutzen dieser Daten stets sorgfältig gegenüber den Risiken einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung abzuwägen. Nicht nur unzufriedene Kunden, sondern auch finanzielle Strafen können die Folge sein. Im Hinblick auf eine gute Kundenbeziehung sollte daher dem Thema Datenschutz eine äußert hohe Priorität eingeräumt werden, wenn es um die Verwendung personenbezogener Daten geht.