Barracuda: Recht und Regeln beim Backup

Sieben gängige Mythen zur Compliance von Backup-Konzepten

23. November 2011, 13:11 Uhr | Ralf Ladner

Fortsetzung des Artikels von Teil 6

Siebter Mythos: Durch Backup-Outsourcing ist man die Haftung los.

Wer einen Dienstleister mit dem Backup beauftragt, ist viele Sorgen los. Aber nicht alle. Anbieter mit einem Gesamtpaket aus Software, Hardware und Services, sichern die Daten nicht nur, sondern prüfen auch die Vollständigkeit und Integrität der Daten. Auch auf rechtlicher Seite lässt sich viel an einen Dritten auslagern. Doch in welchem Umfang ein Dienstleister haftet, wenn einmal durch ein mangelhaftes Backup ein Schaden entsteht, muss im Vertrag genau geregelt werden. Denn die übergeordnete Haftung liegt nach wie vor beim Geschäftsführer. Er steht in der Verantwortung, den Vertrag mit Dienstleistern so auszugestalten, dass die Daten revisions- und zugriffssicher verwahrt werden und er bei Inanspruchnahme, etwa für Verstöße gegen Datenschutzgesetz durch Handlungen des Dienstleisters, vom Dienstleister entsprechend freigestellt wird.

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  1. Sieben gängige Mythen zur Compliance von Backup-Konzepten
  2. Zweiter Mythos: Backup ist freiwillig.
  3. Dritter Mythos: Lokale Festplatten von Mitarbeitern müssen vom Backup ausgenommen werden.
  4. Vierter Mythos: Gelöscht ist nicht gelöscht.
  5. Fünfter Mythos: Backup, das sind Tapes.
  6. Sechster Mythos: Das Backup darf nicht in die Cloud.
  7. Siebter Mythos: Durch Backup-Outsourcing ist man die Haftung los.

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