Das BGH-Urteil ist für Händler aus der ITK-Branche aber noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung. Der Kunde kann den Kauf bei Mängeln nicht über den Banktresen zurück abwickeln, da er mit der Null Prozent-Finanzierung kein entgeltliches Darlehen bekommt. Der Kunde muss seine Beschwerden daher an den Händler richten. Laut BGH ist allein der Kaufvertrag zwischen Kunde und Händler und nicht der Finanzierungsvertrag zwischen Kunde und Bank maßgeblich.
Der konkrete Fall, der dem BGH-Urteil zugrunde liegt, betraf einen Baumarkt. Der Kläger (ein Verbraucher) hatte dort zwei Türen gekauft und für sie eine Null Prozent-Finanzierung bei der später beklagten Bank abgeschlossen. Da die Türen Mängel hatten, brachte der Kunde sie später zum Baumarkt zurück und machte den Kauf rückgängig. Zudem wollte er auch den Kredit, den ihm die Bank gewährt hatte, nicht bedienen und den Darlehensvertrag beenden.
Der BGH entschied jedoch, dass eine Beendigung des Darlehensvertrages nicht möglich sei, da der Kläger für die Finanzierung keine Zinsen gezahlt habe. Der Rücktritt vom Kaufvertrag könne sich nur auf den Darlehensvertrag auswirken, wenn dieser ein entgeltlicher Verbraucherdarlehensvertrag sei – wenn in ihm also Zinsen, ein Disagio oder Ähnliches vereinbart wurden. Genau das sei aber bei der Null Prozent-Finanzierung nicht der Fall. Die Marge, die die Bank mit dem Händler vereinbart hatte, stelle kein Entgelt für das Darlehen dar.
Nils Andersson-Lindström ist als Rechtsanwalt im Bereich Rechtsberatung der Kanzlei Schultze & Braun tätig. Zu seinen Fachgebieten gehören neben dem Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht auch das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Kartellrecht. Er berät Banken und Unternehmen bei Fragen aus diesen Rechtsgebieten. Schultze & Braun ist bundesweit an mehr als 40 Standorten tätig.