CRN: Was sollten Unternehmen im Hinblick auf die Wegzugsteuer beachten?
Klöpping: Sie sollten vorsorgen – also den Auslandsaufenthalt vorher genau
planen und mit einem Steuerfachmann besprechen. Der sollte als erstes prüfen, ob tatsächlich ein Wegzug vorliegt. Dies ist nämlich nur dann gegeben, wenn sich der Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland befindet – also insbesondere, wenn hierzulande kein Wohnsitz mehr vorhanden ist. Wenn innerhalb von fünf Jahren eine Rückkehr erfolgt, ohne dass der Anteilseigner seine Gesellschaftsanteile verkauft hat und er wieder in Deutschland unbeschränkt Steuern zahlen muss, gilt der Wegzug nur als vorübergehend und die Steuer entfällt dann.
CRN: Welche Besonderheiten sind noch zu beachten?
Klöpping: Zu beachten ist, dass die steuerlichen Folgen des Wegzugs auch davon abhängen, in welches Land man auswandert. Bei einem Wegzug innerhalb der EU oder in einen EWR-Vertragsstaat wird die entstehende Steuer normalerweise zinslos gestundet, bis beispielsweise die Anteile tatsächlich verkauft werden. Bei einem Wegzug in ein Drittland, beispielsweise in die USA, wird die entstehende Wegzugsteuer dagegen sofort fällig. Auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung kann das Finanzamt die Steuer in regelmäßigen Teilbeträgen für höchstens fünf Jahre stunden. Bedingung dafür ist allerdings, dass der Wegzug erklärt wurde, der Betroffene dem Finanzamt jährlich seine Anschrift mitteilt und zusätzlich bestätigt, dass die Anteile ihm weiterhin zuzurechnen sind. Macht er das nicht, kann die Steuer trotzdem fällig werden. Nicht vernachlässigt werden sollte, dass die Nichterklärung der Wegzugsteuer als Steuerhinterziehung beurteilt wird. Angesichts der regelmäßig hohen anfallenden Beträge liegt fast immer eine schwere Steuerstraftat vor, die zu empfindlichen Strafen führt.