CRN: Wie berechnet sich die Steuerbelastung?
Ferdinand: Wer keinen anderen Wert nachweist, dessen Unternehmenswert wird vom Finanzamt ermittelt, sobald klar ist, dass ein Wegzug stattgefunden hat. Und das kann teuer werden. Denn das Finanzamt nutzt dafür das sogenannte »Vereinfachte Ertragswertverfahren«. Anhand der Betriebsergebnisse der letzten Jahre ermittelt die Behörde einen Durchschnittsertrag für diesen Zeitraum. Dieser Ertrag wird um einen festgelegten Faktor kapitalisiert. Der ist nicht nur besonders hoch – in diesem Jahr 13,75 – sondern für die Bewertung auch zu pauschal, da er nicht die spezifischen Risiken des Unternehmens berücksichtigen kann. Das größte Problem des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist, dass es ausschließlich Vergangenheitswerte berücksichtigt und die zukünftige Ertragskraft völlig außer Acht lässt. So kann es schnell zu einer Überbewertung des Unternehmens kommen – und entsprechend zu einer zu hohen Steuerlast. Bei hohen Unternehmenswerten kann diese dann ganz schön zu Buche schlagen.
CRN:Gibt es andere Möglichkeiten, das Unternehmen bewerten zu lassen?
Ferdinand:Ja. Allerdings müssen die Unternehmer sofort tätig werden. Sobald ein Wegzug denkbar wird, sollten sie die Situation durch einen erfahrenen Steuerberater prüfen und ein eigenes Wertgutachten für das Unternehmen erstellen lassen. Gängig und vom Finanzamt anerkannt ist zum Beispiel eine Unternehmensbewertung gemäß den Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, kurz IDW S1. Anders als das vereinfachte Ertragswertverfahren berücksichtigt es ausschließlich den Zukunftserfolg, in dem künftig erwartete Zahlungsströme mit einem unternehmensindividuellen Kapitalkostensatz kapitalisiert werden, der die individuelle Risikosituation des Unternehmens berücksichtigt. Dadurch können Wertunterschiede von bis zu einem Drittel gegenüber den Berechnungen des Finanzamts entstehen. Zwar ist die Erstellung einer solchen Bewertung mit einem gewissen Aufwand verbunden und sollte in die Hände von erfahrenen Bewertungsexperten gelegt werden, jedoch wird eine sachgerechte Besteuerungsbasis ermittelt und dokumentiert.
CRN: Gibt es auch noch andere Risiken, die zu beachten sind?
Klöpping: Nicht zu unterschätzen ist auch das Thema Erbschaftsteuer. Mindestens für fünf Jahre nach einem Wegzug aus Deutschland unterliegen Schenkungen oder Erbschaften grundsätzlich weiterhin der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wenn der Wegzug in ein so genanntes Niedrigsteuerland erfolgt, verlängert sich dieser Zeitraum für bestimmte Vermögenswerte, im Regelfall auch für Unternehmensanteile, sogar auf zehn Jahre.