Kartellrechtlich könnte diese Regelung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung zu Lasten der Händler darstellen. Mit dieser Problematik haben sich der EuGH sowie das OLG München und auch das OLG Karlsruhe eingehend befasst und sind einhellig zu folgendem Ergebnis gelangt:
Nach Ansicht der EuGH (Urteil vom 13.10.2012- Rechtssache C-439/09) ist ein allgemeines und absolutes Internet-Vertriebsverbot eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV. Eine solche Beschränkung ist gegeben, wenn die Vereinbarung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Dafür ist entscheidend, dass es für eine »objektive Rechtfertigung« nicht ausreicht, dass eine Notwendigkeit von persönlicher Beratung des Kunden besteht oder vor Falschverwendung geschützt werden soll. Auch der Schutz des Prestigecharakters des Produktes ist alleine nicht genügend. Diese Ausführungen beschränkt der EuGH jedoch allein auf allgemeine und absolute Internetverbote. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine teilweise Beschränkung des Internetvertriebs geringere Hürden auf sich nehmen muss und diese genannten Kriterien durchaus für ein teilweises Vertriebsverbot in Betracht gezogen werden können.