Ist das rechtens?

Adidas kontrolliert den Online-Channel

28. Juni 2012, 10:56 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Keine Beschränkung des Kundenkreises

So sah dies auch das OLG München (Urteil vom 02.07.2009- U (K) 4842/08) in seinem Urteil, in welchem die Wettbewerbszentrale gegen einen deutschen Sportartikelhersteller klagte, weil dieser seinen Händlern selektive Vertriebssysteme verbat. Das Gericht führte in diesem Verfahren aus, dass eine solche Klausel wettbewerbsrechtlich unbedenklich sei, wenn die Händler auf verschiedenen Vertriebsstufen agieren und ihnen nur der Vertrieb über Auktionsplattformen untersagt wird sowie der Hersteller nicht mehr als 30 Prozent des relevanten Marktes beherrscht. Auch stelle ein solches Verhalten keine Beschränkung des Kundenkreises dar, weil sich Internet-Auktionshäuser an die Gesamtheit der Nutzer richten und somit die Kunden auch über andere Internetvertriebsformen erreicht werden können.

Weitergehend führte das OLG Karlsruhe (Urteil vom. 25.11.2009- 6 U 47/08) aus, dass die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produktes zu beurteilen sind und die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seine sachliche Ausstattung mit einbezogen werden müssen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um Markenartikel handelt, die am Markt als hochwertige Spitzenprodukte positioniert sind und daher hohe Anforderungen an den Händler hinsichtlich der Produktpräsentation, der Beratung und der Repräsentation des Markenimages stellen. Seien diese Erwartungen durch die gewählte Vertriebsform gefährdet, dann sei auch ein Ausschluss von Auktionsplattformen im Internet zulässig.


  1. Adidas kontrolliert den Online-Channel
  2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung?
  3. Keine Beschränkung des Kundenkreises
  4. Bei Markenprodukten kommt es auf das Image an

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