Das Allgemeine Gleichheitsbehandlungsgesetz (AAG), früher als Antidiskriminierungsgesetz (ADG) bezeichnet, verdeutlicht einmal mehr, was deutsche Regulierungswut anrichten kann. Das Gesetz strotzt nur so vor missglückten, widersprüchlichen und europarechtswidrigen Regelungen. Zugleich entbehrt es absatzweise nicht einer gewissen Ironie. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur die EU-Richtlinien teilweise strenger ausgelegt, als die Brüsseler Bürokratie, sondern verstoße nach Meinung vieler Fachjuristen zumindest in zwei Fällen gegen Europarecht.
Wohlgemerkt: Ein Gleichbehandlungsgesetz ist notwendig. Aber in Details schießt das seit August gültige Gesetz über das Ziel hinaus. So kann es zu »mittelbarer Benachteiligung« führen, wenn ein Herrenausstatter Kleidungsstücke erst ab Größe 32 ausliefert. »Diskriminiert das Japaner«, fragt verschmitzt Rechtsanwalt Andreas Göbel. Wie weit dies gehen kann, zeigte er an einem Beispiel aus den Niederlande an: Dort hatte ein Unternehmen für Arbeitnehmer, die älter als 55 Jahre waren, eine Arbeitszeitverkürzung beschlossen. Ein Gericht sah dies als eine Diskriminierung der Jüngeren an. Die Arbeitszeitverkürzung musste zurückgenommen werden.
Als problematisch werden von Juristen beispielsweise die Bestimmungen für Stellenausschreibungen gehalten. So müssen die Offerten geschlechtsneutral gehalten werden – nicht nur in der Überschrift, sondern durch den gesamten Text. Wer das schludert, hat schnell eine Klage wegen Diskriminierung am Hals.
Besonders emsig werden sich Abmahnjuristen über die Fein- und Gemeinheiten des neuen Gesetzes her machen. Allein der Hinweis in Stellenausschreibungen auf ein Foto des Bewerbers könnte »gegen Behinderung wegen Brille, Ethnie wegen Hautfarbe, Rasse wegen Hautfarbe und Geschlecht« verstoßen, betont Göbel.
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