Problematisch ist zudem, dass Werbekommunikation »möglicherweise nicht immer« als solche gekennzeichnet ist (Ziff. 10 Nr. 3). Abgesehen davon, dass diese Formulierung sehr unbestimmt ist, verstößt die fehlende Kennzeichnung werblicher Kommunikation sowohl gegen § 6 TMG als auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§ 4 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 3 UWG i.V.m Nr. 11 des Anhangs).
Auch in punkto Datenschutz stand Facebook häufig in der Kritik. Bemängelt wurden insbesondere die undurchsichtigen Privatsphäre-Einstellungen. So kann der Zugang zu Profilinformationen zwar individuell reguliert werden, die Standardeinstellungen erlauben jedoch einen umfangreichen Zugriff auf persönliche Informationen wie Statusmeldungen, Fotos, Familie und Beziehungen. Der Nutzer ist also gezwungen, sich intensiv mit den Optionen in den benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellungen auseinanderzusetzen.