Insgesamt fällt auf, dass die Bestimmungen oftmals sehr unbestimmt, beziehungsweise unklar sind. So zum Beispiel in Ziff. 2 hinsichtlich des Sammelns von Informationen, wenn man beispielsweise von einem Smartphone auf Facebook zugreift. Facebook sammelt in diesem Fall »u.U.« Informationen über den Browsertyp, den Standort, die IP-Adresse und besuchte Seiten. Von welchen Umständen die Speicherung dieser Daten abhängig sein soll wird nicht erwähnt. Gleiches gilt für das Speichern von Informationen aus externen Anwendungen. Hierbei kann es passieren, dass Facebook »in einigen Fällen« bereits vor Verwendung einer Anwendung eine »begrenzte Anzahl an Informationen« erhält. Wann genau dies der Fall sein soll und um welche Informationen es sich handelt bleibt auch hier offen.
Ein weiteres anschauliches Beispiel für die Facebook-Datenschutzpolitik findet sich in Ziff. 6 der Datenschutzrichtlinie. Dort heißt es, dass Facebook Informationen an Dritte weitergibt, wenn »wir der Auffassung sind, dass du uns die Weitergabe gestattet hast…«. Danach scheint es also auszureichen, dass Facebook nur der Meinung ist es läge eine Einwilligung des Nutzers zur Weitergabe von Daten an Dritte vor. Dass eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung jedoch stets vom Willen des Nutzers abhängt, scheint hierbei außer Acht gelassen worden zu sein. Diese Beispiele vermitteln den Eindruck, dass Facebook sich durch die »Verklausulierung« einiger Datenschutzbestimmungen ein »Hintertürchen« offenzuhalten versucht. Ob dies den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Erforderlichkeit, Zweckbindung und Datensparsamkeit genügt ist stark zu bezweifeln.
Bei Facebook gibt es in punkto Datenschutz noch viel zu tun. Problematisch erscheint insbesondere, dass nicht jeder Nutzer über Änderungen der Datenschutzbestimmungen direkt von Facebook unterrichtet wird. Dabei wäre eine solche Mitteilung ohne weiteres möglich. Ein wichtiger Kritikpunkt ist zudem, dass neue Funktionen in der Standardeinstellung erlaubt sind, sodass der Nutzer erst von sich aus tätig werden muss, um sie zu sperren. Positiv ist jedoch anzumerken, dass Facebook sich die Kritik der Nutzer hinsichtlich der Unübersichtlichkeit der Datenschutzrichtlinien zumindest ansatzweise zu Herzen genommen und eine neue nutzerfreundlichere Variante der Datenschutz-bestimmungen zur Verfügung gestellt hat (http://www.facebook.com/about/privacy/). Rechtlich verbindlich ist diese allerdings bisher nicht.
Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, www.wbs-law.de.