Da Facebook und der Webseiten-Betreiber unterschiedliche Stellen sind und eine Privilegierung durch die Normen der Auftragsdatenverarbeitung an dieser Stelle ausscheidet, liegt in der Eröffnung des Zugriffs eine Übermittlung von Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nach dem System des BDSG dürfen personenbezogene Daten jedoch nur übermittelt werden, wenn der Nutzer gemäß § 4 BDSG eingewilligt hat, eine Rechtsgrundlage oder eine rechtliche Verpflichtung für die Übermittlung vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro belegt werden kann. Eine Einwilligung scheidet aus Gründen der Praktikabilität jedoch aus (der Nutzer müsste sonst insbesondere noch anklicken, dass er einverstanden sei, dass seine Daten erhoben und an Facebook übermittelt werden). Eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung kann jedoch möglicherweise in § 15 Abs. 1 TMG gesehen werden. Dieser lautet:
»Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.«
Damit kann der Webseiten-Betreiber personenbezogene Daten verarbeiten, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen, soweit dies erforderlich ist. Die Verknüpfung auf Facebook über den Like-Button ist ein angebotener Teledienst im Sinne der Vorschrift. Damit der Like-Button benutzt werden kann, müssen die Daten an Facebook übermittelt werden. Dies kann als zwingend im Sinne der Vorschrift bewertet werden, wenn auch die Einbindung nach dem Willen des Telemedienbetreibers freiwillig erfolgt. Insofern kann dies als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Wenn sich nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung sehen lässt, so muss jedoch nach dem Prinzip der Datensparsamkeit ( § 3a BDSG) daran gezweifelt werden, ob die Auslegung von § 15 Abs. 1 TMG insofern nicht zu weit geht. Denn selbst wenn die Rechtsgrundlage ausreichen mag für Webseiten-Besucher, die den Like-Button drücken und ausdrücklich die Verlinkung vornehmen, so kann dies nicht für die Nutzer gelten, die den Button nicht anklicken (ganz zu schweigen von den Webseiten-Besuchern, die nicht einmal bei Facebook registriert sind). Man kann die Datenerhebung durch Facebook daher durchaus als zu umfangreich verstehen – und insofern ablehnen.