Die Datenschutzbehörden haben sich noch nicht zu diesem Sachverhalt geäußert, insofern bleibt abzuwarten, welche Auffassung diese vertreten werden. In jedem Fall muss bei Verwendung des Like-Buttons von Facebook jedoch die Datenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG der Webseiten-Betreiber angepasst werden. Inhaltlich muss erklärt werden, dass der Webseiten-Betreiber Facebook den Datenaustausch ermöglicht. Auch wenn der Nutzer den Facebook-Button erkennt, so mag diesem nicht klar sein, dass ein Datenaustausch tatsächlich stattfindet. Insbesondere mag der Einzelne, wenn er die Gefahr erkennt, glauben, dass eine Verknüpfung nur stattfinden kann, wenn er den Like-Button auch anklickt. Diesem ist aber nicht so. Die Verknüpfung findet bereits durch den von Facebook gesetzten Code in die Webseite statt.
Gemäß § 13 TMG muss damit über diese gesamten Umstände hingewiesen werden. Die Datenschutzerklärung muss in verständlicher Form gestaltet werden, sonst drohen Bußgelder nach § 16 TMG. Dieses Bußgeld droht jedem Webseiten-Betreiber, der den Like-Button von Facebook ohne Hinweis in seiner Datenschutzerklärung angebracht hat, denn der Webseiten-Betreiber ist juristisch die verantwortliche Stelle, auf den die Datenverarbeitung zurückzuführen ist.
Der Autor: Rechtsanwalt Sebastian Kraska ist Gründer des IT-Dienstleisters Kraska GmbH sowie des Instituts für IT-Recht IITR und arbeitet mit der Münchner IT-Recht-Kanzlei zusammen.