Wann werden Multifunktionsgeräte oder Festplatten »urheberrechtlich relevant« genutzt?
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Besonders problematisch ist die Abgabenhöhe. Denn sie wird nicht wie bisher durch den Gesetzgeber festgelegt, sondern zwischen den betroffenen Parteien ausgehandelt, also Verwertungsgesellschaften und Industrieverbänden. Jedes Gerät/Speichermedium ist abgabepflichtig, das typischerweise zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt wird. Die Abgabenhöhe bemisst sich an der tatsächlichen, urheberrechtlich relevanten Nutzung der Geräte und Speichermedien. Aber da beginnt schon das nächste Problem: Wann werden Multifunktionsgeräte oder Festplatten »urheberrechtlich relevant« genutzt? Hier gehen die Meinungen zwischen Industrie und den Urheberverwertungsgesellschaften stark auseinander. Die Abgabe soll in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis des Gerätes beziehungsweise Speichermediums stehen. Eine Vorgabe, die ebenfalls einen breiten Interpretationsspielraum zulässt. Da momentan noch verhandelt wird, sollen für maximal zwei Jahre die alten Abgabentarife für zum Beispiel MP3-Player weiter gelten, es sei denn, man einigt sich auf neue Tarife. Für interne und externe Festplatten gab es dagegen bisher keine Abgabepflicht. Sobald sich die Parteien geeinigt haben, wird die Abgabe auf Speichermedien rückwirkend zum Jahrsbeginn 2008 erhoben.
Für den Channel stellt sich nun die Frage, wer alles zur Kasse gebetenwird? Betroffen sind nicht nur die Hersteller von digitalen Speichermedien, sondernauch der Importeur, der die Ware »in den Geltungsbereich des Gesetzes« gewerblich einführt. Hersteller, Importeure und Händler haften grundsätzlich »gesamtschuldnerisch «. Bei Händlern ist die Mithaftung allerdings mit Einschränkungen und Befreiungsmöglichkeiten verbunden. Der Gesetzgeber verpflichtet Hersteller und Importeure zu einer monatlichen Meldung von Art und Stückzahl der im gesetzlichen Geltungsbereich gewerblich eingeführten Produkte. Je nach Anforderung der Verwertungsgesellschaften sind Hersteller und Importeure zudem verpflichtet, Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland in den Verkehr gebrachten relevanten Produkte zu geben und eine entsprechende Urhebervergütung zu zahlen.