Damit die neue Mehrwertsteuerregelung zur Anwendung kommt, muss das konkrete Geschäft verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Im Einzelnen:
Von der neuen Regelung wird nicht nur die Lieferung physischer Waren, sondern auch die Erbringung elektronischer Dienstleistungen (etwa die Bereitstellung digitaler Inhalte) erfasst.
Maßgebliches Kriterium ist, dass eine Lieferung/Bereitstellung an einen Nicht-Unternehmer in einem anderen EU-Staat erfolgt.
In die Berechnung, ob die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten wird/wurde, sind alle grenzüberschreitenden EU-Warenlieferung und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (insbesondere die Lieferung digitaler Inhalte) einzubeziehen. Es müssen also alle Warenlieferungen und Dienstleistungserbringungen an Nicht-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammengerechnet werden.
Es gibt bestimmte Gegenstände und Leistungen, für welche die neuen Regelungen (insbesondere die Lieferschwelle) nicht gelten und für die die Differenzbesteuerung angewendet wird. Dies sind: Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten, Fahrzeuge (neu und gebraucht) sowie Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.