Betroffen sind alle Online-Händler, die Waren und/oder Dienstleistungen nicht nur innerhalb ihres eigenen Sitzlandes an Verbraucher verkaufen, sondern auch Nicht-Unternehmer in anderen EU-Staaten beliefern. Hierbei ist es grundsätzlich irrelevant, ob der betreffende Händler Kleinunternehmer oder umsatzsteuerpflichtig ist.
Die oben aufgestellten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für Verkäufe auf Handelsplattformen. Es werden aber zwei Ausnahmetatbestände eingeführt, bei denen Handelsplattformen und Online-Marktplätze so behandelt werden, als hätten sie die Gegenstände selbst geliefert, und die (ausländische) Umsatzsteuer selbst schulden.
Der erste Ausnahmetatbestand erfasst Lieferungen von Waren eines nicht in der EU ansässigen Online-Händlers, der Waren aus der EU innerhalb der EU versendet (etwa ein Online-Händler aus China, der aus einem französischen Warenlager nach Deutschland liefert.)
Der zweite Ausnahmetatbestand erfasst Warensendungen von Unternehmen außerhalb der EU in die EU mit einem Sachwert bis zu 150 Euro.