Um zu verhindern, dass sich Online-Händler für grenzüberschreitende Lieferungen in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren müssen, wird ein sog. „One-Stop-Shop“-Verfahren eingerichtet.
Durch das One-Stop-Shop-Verfahren entfällt die Pflicht zur lokalen Steueranmeldung in anderen EU-Mitgliedstaaten ebenso wie die Notwendigkeit der Bestellung von Fiskalvertretern in den Zielländern. Aufgrund quartalsweiser Meldungen soll es außerdem einen Vorteil der eigenen Finanzkraftbewertung (Cashflow) geben.
Am One-Stop-Shop-Verfahren in Deutschland kann grundsätzlich jeder in Deutschland ansässige Unternehmer teilnehmen, der gegen Entgelt innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Nicht-Unternehmer tätigt und/oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer erbringt.
Vorab-Registrierungen für das One-Stop-Shop-Verfahren sind seit dem 01.04.2021 möglich. Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) erforderlich.
Die IT-Recht-Kanzlei gibt auf ihrer Seite lediglich einen groben Überblick über die neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen. Rechtsanwalt Salewski rät Online-Händlern, die aufgrund grenzüberschreitender Verkaufstätigkeiten von den neuen Regelungen betroffen sein werden, sich zur Vorbereitung und zum reibungslosen Übergang unbedingt frühzeitig mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Die IT-Recht Kanzlei kann in steuerrechtlichen Fragen leider keine Beratung anbieten.