Weitreichende bürokratische Folgen für Online-Händler
Die Umsatzsteuerpflicht im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat für grenzüberschreitende Lieferungen bei Überschreiten der 10.000-Euro-Schwelle hat für Online-Händler weitreichende verfahrensrechtliche und bürokratische Folgen.
Die Umsatzsteuerpflicht in anderen EU-Ländern hat grundsätzlich zur Folge, dass sich der Online-Händler in jedem Zielland steuerrechtlich registrieren lassen und eine entsprechende nationale Umsatzsteuer-ID beantragen müsste.
Auch müsste der Online-Händler in jedem Zielland einen sogenannten Fiskalvertreter benennen, der die dortigen Umsatzsteuerpflichten und die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen übernimmt.