Impressum nicht vergessen

Facebook-Seiten drohen Abmahnungen

8. November 2011, 14:46 Uhr | Nadine Kasszian

Unternehmen, die eine kommerziell ausgerichtete Facebook-Seite betreiben, müssen ein vollständiges Impressum bereitstellen. Zu diesem Schluss kam das LG Aschaffenburg in einem aktuellen Urteil und gab damit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren dem Kläger statt.

Facebook ist in den Köpfen vieler Anwender noch immer so etwas wie eine rechtsfreie Spielwiese. Hier scheinen die normalen Regeln nicht zu gelten. »Wir haben bereits in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die typische Facebook-Seite eines Teenagers für einen Abmahnanwalt bis zu 15.000 Euro wert sein kann – weil es eben ohne Erlaubnis nicht in Ordnung ist, Videos, Fotos und Texte aus urheberrechtlich geschützten Quellen zu veröffentlichen. Nur weil es im Facebook-Kontext noch keine Serienabmahnungen zu beklagen gibt, heißt das ja nicht, dass alles seine Richtigkeit hat«, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Aufpassen müssen aber nicht nur die privaten Nutzer, sondern auch die Firmen. Immer mehr Unternehmen erkennen die große Marketing-Wirkung einer guten Facebook-Seite und werden hier aktiv. Dabei fehlt den neuen Seiten vor allem oft eins – ein ordentliches Impressum, das schnell und mit wenigen Klicks erreichbar ist, wie es nach § 5 TMG gefordert wird. Hier kommt es bereits zu ersten Abmahnungen. Und diese haben durchaus Aussicht auf Erfolg, wie ein aktuelles Urteil des LG Aschaffenburg erstmals ganz klar und deutlich beweist. Im einstweiligen Verfügungsverfahren musste das Landgericht einem Fall wegen unlauterem Wettbewerb nachgehen. Es ging um ein lokales Stadtjournal, das parallel zum eigenen Web-Portal auch noch eine kommerziell genutzte Facebook-Seite betrieb. Hier wurden zwar die Adresse und die Telefonnummer des Betreibers genannt, nicht aber die Gesellschaftsform. Weitere Fakten wären zwar auf der Web -Seite vorhanden gewesen, nicht aber auf der Facebook-Seite. Das bemängelte die Konkurrenz. Das Gericht gab dem Antrag statt und argumentierte, dass die Beklagte die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden. Und noch einmal ganz deutlich: Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie zum Beispiel Facebook.


  1. Facebook-Seiten drohen Abmahnungen
  2. Facebook ist nicht auf ein Impressum vorbereitet

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