Bahnbrechende BGH-Urteile
Fazit
Schwarzarbeit ist illegal, daran ändert sich nichts. Im Verhältnis der Vertragspartner zueinander gilt aber nicht mehr die Faustformel „Ohne Vertrag keine Gewährleistung“, sondern: Der Auftraggeber kann auch bei Schwarzarbeit grundsätzlich Gewährleistungsansprüche geltend machen – wie bei einer Auftragsabwicklung mit ordnungsgemäßer Abrechnung!
Auf eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags wegen der Gesetzwidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“ kann sich der Auftragnehmer bei Mängeln der von ihm durchgeführten Arbeiten nämlich in der Regel nicht berufen.
Dies gilt nicht nur für die Baubranche, sondern auch für Leistungen aus anderen Bereichen, z.B. bei Kfz-Reparaturen oder IT-Projekten.