Abmahnrisiken für den Fachhandel

Händlerbund warnt vor dem Amazon-Marketplace

16. Oktober 2012, 14:27 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Nicht mit dem Gesetz in Einklang

So ist die von Amazon gewählte Darstellungsweise ein weiteres Mal sehr eigen und wohl nur schwer mit der vom Gesetz geforderten klaren und verständlichen Information vor Abgabe der Bestellung in Einklang zu bringen. Beispielsweise befindet sich die Zusammenfassung der Artikelmerkmale unterhalb des Bestellbuttons. Der diesbezüglich geforderte unmittelbare Zusammenhang wird zudem noch durch Schaltflächen zur Gutscheincodeeingabe sowie Versandart unterbrochen. Gleichwohl wird sich natürlich erst noch zeigen müssen, wie eng die Gerichte den neuen § 312 g BGB an dieser Stelle auslegen werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt hier allerdings wenig Interpretationsspielraum.

Eine somit wohl anzunehmende unvollständige Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung trifft jedoch nicht nur Amazon selbst. Betroffen sind insbesondere auch Amazon-Händler, die sich die fehlerhaften »Rahmenbedingungen« als eigenen Fehler zurechnen lassen müssen. Einer möglichen Abmahnung kann daher nicht etwa mit dem Argument begegnet werden, dass man für die fehlerhafte Umsetzung offensichtlich nichts kann und sich der Abmahner doch bitte direkt an Amazon wenden solle. Anders als vom Händlerbund dargestellt, ist die Konsequenz eines Verstoßes gegen die gesetzliche Neuregelung, neben einer in jedem Fall zu befürchtenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, allerdings nicht automatisch auch, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Kunden einen Widerruf auch noch Monate nach dem Kauf ausüben können. Vielmehr differenziert das Gesetz danach, je nachdem gegen welche Regelung verstoßen wird.


  1. Händlerbund warnt vor dem Amazon-Marketplace
  2. Nicht mit dem Gesetz in Einklang
  3. Auswirkungen auf den Vertragsschluss

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