Abmahnrisiken für den Fachhandel

Händlerbund warnt vor dem Amazon-Marketplace

16. Oktober 2012, 14:27 Uhr | Nadine Kasszian

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Auswirkungen auf den Vertragsschluss

Bei einer fehlerhaften Buttonbeschriftung (§312g Abs. 3 BGB) kommt demnach bereits kein wirksamer Kaufvertrag mit dem Kunden zustande. Fehlt es hingegen »nur« an einer ordnungsgemäßen Angebotszusammenfassung (§ 312g Abs. 2 BGB) hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrages. Im Einzelfall kann dem Käufer aber ein Recht zur Anfechtung oder zur Vertragsaufhebung zukommen. Die vom Händlerbund aufgezeigte Konsequenz eines unbefristeten Widerrufsrechts ergibt sich ausschließlich bei einer unzureichenden Widerrufsbelehrung (§ 312g Abs. 1 BGB).

Zu Recht weist der Händlerbund jedoch darauf hin, dass sich Amazon auch an anderen Stellen schwer damit tut, den Internetauftritt deutschen Gesetzen anzupassen. Auch wenn inzwischen rechtswirksam über das Recht zum Widerruf belehrt werden kann, ist eine verbindliche Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Amazon nach Ansicht verschiedener Gericht nach wie vor nicht möglich. Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die Warnung des Händlerbundes zwar nicht gänzlich unbegründet ist, die aufgezeigten Konsequenzen gleichwohl nicht ohne weiteres zutreffend sind. Eine verlängerte Widerrufsfrist oder gar ein fehlender Vertragsschluss steht nicht zu befürchten. Die AGB-Einbeziehung ist dagegen ein Problem, wenngleich es bisher nicht dazu geführt hat, dass Amazon-Händler zu Freiwild für Massenabmahner erklärt worden wären. Ebenso ist zumindest fraglich, ob die »Button-Lösung« hinsichtlich der Angebotszusammenfassung korrekt umgesetzt wurde. Ein Handel auf Amazon ist damit zwar weiterhin möglich, die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist jedoch hierbei ein steter Begleiter.

Der Autor Kilian Kost ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke: wbs-law.de


  1. Händlerbund warnt vor dem Amazon-Marketplace
  2. Nicht mit dem Gesetz in Einklang
  3. Auswirkungen auf den Vertragsschluss

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