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Handlungsspielraum von Abmahnprofis wird eingeschränkt

Experten sind zufrieden

Autor: Redaktion connect-professional • 28.3.2008 • ca. 1:05 Min

Mit dem nun verabschiedeten Muster zeigt sich Föhlisch dagegen zufrieden: »Online-Händler erhalten endlich mehr Schutz vor willkürlichen Abmahnungen, wie sie in den letzten Jahren gang und gäbe waren – oder positiv ausgedrückt: sie dürfen künftig auf die Korrektheit des Musters vertrauen.« So falle die neue Muster-Widerrufsbelehrung deutlich kürzer aus und es werde auf viele Anhänge verzichtet. Voraussetzung für einen besseren Schutz der Internethändler sei jedoch, dass die Vorlage wie geplant möglichst bald den Rang eines Gesetzes erhalte.

Doch sei es auch jetzt schon sinnvoll, die neue Textvorlage zu verwenden, erklärt Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer vom Informationsportal legalershop.de. Die neuen Muster berücksichtigen im Wesentlichen den Stand der Rechtsprechung und könnten daher von Händlern ab sofort genutzt werden. »Die alten Muster dürfen zwar noch übergangsweise bis zum 30. September 2008 verwendet werden, dies gilt jedoch nur für solche Belehrungen, die den bisherigen Mustern entsprachen. « Wer bislang die »alten« gesetzlichen Muster unverändert genutzt habe, könne sich folglich mit der Umstellung etwas Zeit lassen. »Händler, die ihre Muster ständig der aktuellen Rechtsprechung angepasst haben, müssen dagegen direkt handeln und die neuen Formulierungen ab dem 1. April einsetzen«, erklärt Heukrodt- Bauer.

Vorsicht sei allerdings bei denjenigen Internethändlern angebracht, die in der Vergangenheit nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet oder eine einstweilige Verfügung akzeptiert hätten. Sie dürften die neuen Muster nicht ohne weiteres nutzen, sondern müssten diese zunächst mit der Unterlassungserklärung oder der einstweiligen Verfügung abgleichen und dazu gegebenenfalls anwaltlichen Rat einholen, erläutert die Expertin für E-Commerce- Recht: »Sonst laufen sie Gefahr, eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld zahlen zu müssen.«