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Auch Bezeichnung »Inhaber« genau defniert

Autor: Redaktion connect-professional • 4.8.2008 • ca. 0:50 Min

Schwieriger zu beurteilen ist die Wettbewerbswidrigkeit des Zusatzes „Inhaber“. Einerseits wird der Begriff »Inhaber« umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit dem Begriff »Firma« verwendet, man spricht vom Inhaber ein Firma. Andererseits wird ebenso häufig vom Inhaber eines Betriebes gesprochen, der Begriff »Inhaber« also für die Personen verwendet, denen ein Betrieb »gehört«. Aus juristischer Sicht ist mit Inhaber am ehesten der Inhaber eines Betriebes, gleich welcher Art, gemeint. Dafür spricht beispielsweise die Verwendung des Begriffs in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, wo vom Inhaber eines Betriebes die Rede ist.

Kommt man zu dem Schluss, dass der Zusatz »Inhaber« nicht zwangsläufig auf das Bestehen einer Firma hindeutet, ist auch die Möglichkeit der Irreführung des Verbrauchers kaum denkbar. Es liegt dann kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG vor.

Aufgrund der Tatsache jedoch, dass der Begriff »Inhaber« bei vielen Verbrauchern wohl durchaus mit einer Firma, also einem Betrieb mit entsprechender Größe, assoziiert wird, kann möglicherweise von einer Irreführung ausgegangen werden, wenn nicht eingetragene Kleingewerbetreibende sich als Inhaber bezeichnen. Dann läge ein Verstöß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG vor, die Verwendung des Begriffs »Inhaber« wäre wettbewerbswidrig.