Wer darf sich »Firma« oder »Geschäftsführer« nennen?
- Namenszusätze im Impressum können wettbewerbswidrig sein
- Wer darf sich »Firma« oder »Geschäftsführer« nennen?
- Auch Bezeichnung »Inhaber« genau defniert
- Vorsicht ist geboten
Für den Laien weniger eindeutig ist die Wettbewerbswidrigkeit bei den häufig verwendeten Zusätzen »Firma«, »Geschäftsführer« oder »Inhaber«.
Den Zusatz »Firma« darf etwa ein ins Handelsregister eingetragener Kaufmann (e. K.) oder eine Handelsgesellschaft (etwa eine offene Handelsgesellschaft, kurz OHG) verwenden. Das folgt aus § 17 HGB in Zusammenschau mit den übrigen die Handelsfirma betreffenden Vorschriften des HGB.
Verwendet nun beispielsweise ein (nicht ins Handelsregister eingetragener) Gewerbetreibender (oder eine GbR) den Zusatz Firma, so erweckt er beim Verbraucher den Eindruck, eine bestimmte Größe und Organisationsform zu haben, nämlich die Größe bzw. Organisationsform, die normalerweise eine ins Handelsregister eingetragene Firma (etwa ein mit seinem Betrieb eingetragener Kaufmann oder eine OHG) hat. Das stellt einen unangemessen unsachlichen Einfluss dar, der die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigen kann und ist daher wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1 UWG.
Ebenso verhält es sich mit dem Zusatz »Geschäftsführer«, den sogar ein eingetragener Kaufmann nicht verwenden darf. Denn erst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat einen Geschäftsführer im eigentlichen Sinne (vgl. § 35 GmbHG).