Vorsicht ist geboten
Da die Frage, ob der Begriff »Inhaber« nun auf einen eingetragenen Betrieb hindeutet oder nicht, nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, empfiehlt es sich, im Zweifelsfall auf den Zusatz »Inhaber« zu verzichten. Nur wer als eingetragener Kaufmann handelt, kann ihn bedenkenlos verwenden.
Fazit
Bei der Verwendung von Zusätzen zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen im Impressum ist Vorsicht geboten. Nur, wer sich berechtigterweise mit dem Zusatz schmücken darf, sollte ihn auch verwenden. Nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden empfiehlt sich, auf unnötige Zusätze zu verzichten und lediglich die gesetzlich geforderten Angaben zu machen. Insbesondere sollte auf die Verwendung der Zusätze »Firma«, »Geschäftsführer« und »Inhaber« verzichtet werden. Denn sie deuten jeweils auf ganz bestimmte Betriebsformen hin und ihre Verwendung kann daher irreführend und damit wettbewerbswidrig sein .
Der Autor: Arndt Joachim Nagelist Rechtsanwalt bei der IT-Recht-Kanzlei in München. Zu seinen Fachgebieten zählen IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Gesellschaftsrecht.