Namenszusätze im Impressum können wettbewerbswidrig sein
Wer als nicht im Handelsregister eingetragener Gewerbetreibender über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss in seinem Impressum bestimmte Informationen veröffentlichen. Doch Vorsicht: Angaben wie etwa »Firma« oder »Geschäftsführer« können unter Umständen wettbewerbswidrig sein.
- Namenszusätze im Impressum können wettbewerbswidrig sein
- Wer darf sich »Firma« oder »Geschäftsführer« nennen?
- Auch Bezeichnung »Inhaber« genau defniert
- Vorsicht ist geboten
§5 Abs. 1 Nr. 1 TMG schreibt (unter anderem) vor, dass Händler, die gewerblich im Internet Dienste oder Waren anbieten, Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind angeben müssen. Nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen dabei zwingend ihren bürgerlichen Namen und mindestens einen voll ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dabei dürfen prinzipiell auch Zusätze zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen verwendet werden. So können etwa nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende Branchenzusätze führen (»Markus Müller, Autovermietung«) und Etablissementbezeichnungen verwenden (»autodealer24, Markus Müller, Autovermietung«).
Zusätze sind jedoch dann nicht erlaubt, wenn sie den Verbraucher über die Unternehmensform bzw. –größe täuschen und den Eindruck hervorrufen, es handle sich um einen größeren oder anderen Anbieter, als eigentlich der Fall. Die Zusätze sind dann wettbewerbswidrig i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
Das wäre bei Etablissementbezeichnungen zum Beispiel der Fall, wenn sich der kleine Elektrohandel aus Bad Tölz als »Elektrogroßhandel Südbayern« bezeichnen würde.