Öffentliche IT als ­geschützte Werkstatt

14. September 2008, 17:13 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Widerspruch zum EU-Recht

Das Vergaberecht habe keine Li­beralisierungsfunktion, so begründet die Bundesregierung die Ausweitung, wenn öffentliche Auftraggeber im Markt als Auftragnehmer antreten. Der Gesetzesbegründung ist aber auch zu entnehmen, dass das Vergaberecht dem wirtschaftlichen Einkauf der Öffentlichen Hand und der sparsamen Verwendung von Steuergeldern dient. Unbeantwortet bleibt, warum diese Gründe nicht zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beauftragung öffentlicher Unternehmen gelten sollen. Die Ausweitung des vergaberechtsfreien Raumes genügt zudem nicht den europarechtlichen An­forderungen, die auch für das deutsche Vergaberecht maßgeblich sind. Eine Rechtsänderung hatten die kom­munalen Spitzenverbände aber auf der europäischen Ebene bislang nicht durchsetzen können. Es ist ­daher zweifelhaft, ob die neue Pri­vilegierung kommunaler Unter­nehmen einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhalten würde. In der Vergangenheit hatte der EuGH jedenfalls an den Kriterien der Beherrschung des Dienstleisters für eine vergabefreie Beauftragung stets festgehalten. Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.


  1. Öffentliche IT als ­geschützte Werkstatt
  2. »Inhouse« soll ausgeweitet werden
  3. Widerspruch zum EU-Recht
  4. Fehlende Transparenz – ­weniger Wettbewerb
  5. Vergaberecht muss reformiert werden

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