Das Vergaberecht habe keine Liberalisierungsfunktion, so begründet die Bundesregierung die Ausweitung, wenn öffentliche Auftraggeber im Markt als Auftragnehmer antreten. Der Gesetzesbegründung ist aber auch zu entnehmen, dass das Vergaberecht dem wirtschaftlichen Einkauf der Öffentlichen Hand und der sparsamen Verwendung von Steuergeldern dient. Unbeantwortet bleibt, warum diese Gründe nicht zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beauftragung öffentlicher Unternehmen gelten sollen. Die Ausweitung des vergaberechtsfreien Raumes genügt zudem nicht den europarechtlichen Anforderungen, die auch für das deutsche Vergaberecht maßgeblich sind. Eine Rechtsänderung hatten die kommunalen Spitzenverbände aber auf der europäischen Ebene bislang nicht durchsetzen können. Es ist daher zweifelhaft, ob die neue Privilegierung kommunaler Unternehmen einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhalten würde. In der Vergangenheit hatte der EuGH jedenfalls an den Kriterien der Beherrschung des Dienstleisters für eine vergabefreie Beauftragung stets festgehalten. Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.