Öffentliche IT als ­geschützte Werkstatt

14. September 2008, 17:13 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Fehlende Transparenz – ­weniger Wettbewerb

Der Preis, den die kommunalen IT-Dienstleister für den exklusiven ­Zugang zu dem neuen Kundenkreis zahlen, ist der Verzicht auf Ent­wicklungsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Bereichs. Sollte die Befreiung vom Vergaberecht erhalten bleiben, ist die Beteiligung ­privaten Kapitals an dem kommu­nalen IT-Dienstleister ebenso ausgeschlossen wie eine nicht lediglich unwesentliche Tätigkeit für private Unternehmen. Ohne Wettbewerb im eigenen Markt und abgeschottet vom Privatmarkt fehlen aber die entscheidenden Anreize zur Weiterentwicklung der kommunalen IT-Dienstleister zu wirklich wettbewerbsfähigen Unternehmen. Die Inhaber der kommunalen IT-Dienstleister werden zu prüfen haben, inwieweit sie den Expansionsdrang in der kommunalen Gesellschaft auch rechtlich mittragen können. So kann das Gemeinderecht eine wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets beschränken oder aber ein Privatisierungsvorrang ist zu beachten.


  1. Öffentliche IT als ­geschützte Werkstatt
  2. »Inhouse« soll ausgeweitet werden
  3. Widerspruch zum EU-Recht
  4. Fehlende Transparenz – ­weniger Wettbewerb
  5. Vergaberecht muss reformiert werden

Jetzt kostenfreie Newsletter bestellen!

Matchmaker+