Zum Inhalt springen

Rechtsfallen für Online-Händler

Im Internet-Handel lauern juristische Stolpersteine an zahlreichen und sehr unterschiedlichen Stellen. CRN verrät Ihnen, wie Sie ihnen bereits im Vorfeld ausweichen können und was Sie bei der Wahl der Kunden, des Verkaufs-Gebietes und des Leistungs-Angebotes beachten sollten.

Autor:Redaktion connect-professional • 1.8.2008 • ca. 1:25 Min

Bei Geschäften mit Business-Kunden gilt im Gegensatz zum Verkauf an Konsumenten das Fernabsatz-Gesetz nicht

An Konsumenten oder Geschäftskunden?

An Konsumenten oder Geschäftskunden?

Bevor Sie einen Web-Shop freischalten, müssen Sie ein paar grundlegende Entscheidungen berücksichtigen, die sich auf den Vertragspartner, auf das Verkaufsgebiet und auf die angebotenen Leistungen beziehen.

Nur wenn als Kunden Verbraucher in Betracht kommen, wird das Fernabsatzrecht gemäß § 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt. Folglich müssen Sie als Web-Shop-Betreiber vor der Eröffnung festlegen, ob Ihr Shop auch für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer eingerichtet wird. Sofern nur Unternehmer als Kunden angesprochen werden sollen, brauchen die strengen Vorschriften des § 312 b ff. BGB nicht beachtet werden. Darüber hinaus ergeben sich für Sie weitere Vorteile, wenn Sie Ihren Kundenkreis nur auf Unternehmen beschränken:

- keine Anwendung der Regeln des Verbrauchsgüterkaufrechts gemäß § 474 ff. BGB
- die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff. BGB)
- den Übergang der Transportgefahr gemäß §§ 447 BGB beim Versendungskauf
- die Rügepflicht des Kaufmanns gemäß § 377 AGB
- und die Möglichkeit, mit Nettopreisen zu werben (§§ 1 Abs. 1 und 2 PAngV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV).

Wird Ihr Web-Shop ausschließlich für Unternehmer eingerichtet, dann muss nach einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 klar und transparent erkennbar sein, dass nur an Unternehmen als Kunden verkauft wird. Keinesfalls darf dies nur an versteckter Stelle platziert werden. Es empfiehlt sich daher, auf der Eingangsseite einen deutlich sichtbaren und besonders gestalteten Hinweis auf den Nutzerkreis anzubringen.

Beispiel: Dieser Webshop richtet sich nur an Unternehmen iSd § 14 BGB, also an Natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

Notwendig ist weiter, dass Sie als Web-Shop-Betreiber diese Eigenschaft Ihrer Kunden als Unternehmer ständig überprüfen. Dies kann durch Einholung eines Handelsregisterauszuges, eines Gewerbescheins oder über den Nachweis eines sonstigen freien Berufes erfolgen. Wer diese Kontrollen unterlässt und regelmäßig auch an Verbraucher liefert, handelt in größter Abmahngefahr.