Die Gefahren von Ebay
Gerade bei Rechtsgeschäften im Internet-Auktionshaus Ebay ist der sogenannte »Identitätsklau« ein größeres Problem. Hierbei nutzt ein fremder Dritter die vorhandenen Daten eines Ebay-Nutzers, um entweder als Verkäufer Zahlungen der Kunden zu erhalten, ohne die Ware ausliefern zu wollen oder aber als Käufer, um unter einem fremden Namen Ware zu bestellen und damit den Dritten zu schädigen. Um diesem Identitätsklau auf Verkäuferseite zu begegnen, muss unmissverständlich klargelegt werden, wer die Identität des Anbieters im Web-Shop ist. Wird von einen Identitätsklau Kenntnis erlangt, ist sofort Ebay zu verständigen und eine Sperrung des Alias-Namens zu veranlassen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verkauf von Waren im Internet auch von gewerblichen Verkäufern gerade bei Ebay »im Auftrag eines Dritten« problematisch ist. Der Hinweis lautet häufig wie folgt: »Der Verkauf erfolgt für einen Freund«. Mit diesem Verfahren wollen gewerbliche Anbieter vermeiden, dass die strengen Regelungen des Fernabsatzrechts greifen. Allerdings ist es hierfür erforderlich, dass das Angebot den Namen des Dritten in vollständigem Umfang (Impressum) mitteilt. Derjenige, der bei Ebay für einen unbenannten Dritten Ware anbietet, handelt im eigenen Namen (§ 164 BGB). (OLG München Urteil vom 05.02.2004, - 19 U 5114/03 LNR 2004, 33345) Damit wird der Anbieter selbst zum Verkäufer und Vertragspartner des Kunden. Dies hat zur Folge, dass der gewerbliche Anbieter trotz des Verkaufs im Namen eines Dritten die Informations- und Aufklärungspflichten erfüllen sowie das Recht des Käufers auf Widerruf seiner Willenserklärung einräumen muss.