20 Mobilfunk Rechtstipps

8. September 2011, 20 Bilder
Europaweit online shoppen Dank einer Verordnung kann rechtssicher in den Online-Shops der europäischen Gemeinschaft eingekauft werden. Die Rom I genannte Verordnung trat am 17.12. 2009 in Kraft. Im Kern geht es um eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit des Verkäufers: Der kann in seinen AGB bestimmen, dass sein ihm vertrautes Heimatrecht als Grundlage für den Kaufvertrag heranzuziehen ist. Im Verhältnis zu Verbrauchern hat diese Rechtswahl aber nur eine eingeschränkte Wirkung. Der Verbraucher kann sich immer auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Heimatlandes berufen. Beispiel: Man bestellt in einem italienischen Shop eine Espressomaschine. In den AGB des Verkäufers steht: „Es gilt italienisches Recht.“ Nach einigen Monaten stellt sich heraus, dass die Maschine defekt ist. Jetzt braucht man keine Angst zu haben, dass die Ansprüche nach italienischem Recht eventuell schon perdu sind. Man kann sich auf das deutsche Verbraucherschutzrecht berufen und hat bei Neuware zwei Jahre Gewährleistungsfrist. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht per AGB ausgeschlossen werden.

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