AGB-Änderungen nicht ohne Zustimmung rechtens
„Künftige Änderungen der AGB, der Preislisten oder der Tarifinformationen [...] gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt.“ So oder ähnlich steht es in den meisten Handyverträgen.
Solche einseitigen Vertragsänderungen zulasten der Kunden sind unzulässig, entschied kürzlich das Landesgericht Itzehoe. Allerdings sollten sich die Kunden, die eine solche Bestimmung in ihrem Telefon- oder Internetvertrag vorfinden, nicht sofort zur Wehr setzen. Es ist nämlich für Verbraucher nicht möglich, individuell gegen AGB zu klagen, da diese dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Unterlassungsklagen können also nur Wettbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen (z.B. Verbraucherzentralen) sowie nach §4 des UKlagG qualifizierte Einrichtungen anstrengen.
Anders verhält es sich, wenn einzelne Verbraucher durch Anwendung von solch unzulässigen AGB-Klauseln benachteiligt werden oder bereits einen Schaden erlitten haben. In diesen Fällen lohnt sich unter Umständen der Weg zum Rechtsanwalt (LG Itzehoe, Az.:
10 O 91/08).