Die weitere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen ist zunächst davon abhängig, ob der Kunde des Verkäufers Verbraucher oder Unternehmer ist. Handelt es sich um einen Verbraucher, so sieht §§ 474ff. BGB weitere zwingende Vorschriften wie die Beweislastumkehr vor. Das heißt, zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird zunächst zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Beispiel: Ein Laptop wird wegen eines Risses in der Verglasung reklamiert. Weitere Beschädigungen deuten auf einen Sturz des Gerätes. In diesem Fall dürfte der Sturz Ursache für den Riss gewesen sein. Der Kunde kann sich daher nicht auf § 476 BGB berufen.
Von §§ 474ff. BGB abweichende Vereinbarungen des Verkäufers mit dem Kunden etwa bei Abschluss des Kaufvertrages sind nicht wirksam (vgl. § 475 BGB) – auch nicht durch entsprechende AGB’s.
Wichtig für den Verkäufer ist noch der in § 478 BGB geregelte Unternehmerregress: Danach kann der Verkäufer von seinem Lieferanten (nicht unbedingt Hersteller!) Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Verkäufer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 ABs. 2 BGB zu tragen hatte. Auch diese Regelung ist grundsätzlich im Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Verkäufer nicht abdingbar, es sei denn, es wird dem Verkäufer vomLieferanten ein gleichwertiger Ausgleich für derartige Rückgriffsansprüche eingeräumt.
Beispiel: Der Lieferant einer externen Festplatte liefert dem Verkäufer statt der georderten 100 Stück gemäß gesonderter Vereinbarung 105 Festplatten mit der Regelung, dass mit der kostenfreien Mehrlieferung von fünf Festplatten derartige Regressansprüche als ausgeglichen gelten.
Steht in den AGB’s von Lieferanten, dass der Verkäufer erst verpflichtet sein soll, etwaige Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, bevor der Verkäufer den Lieferanten gem. § 478 BGB in Anspruch nimmt, sind – ohne weitere Zugaben des Lieferanten – iSd § 478 Abs. 4 S. 1 BGB nicht wirksam.
Weitere Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache sind darüber hinaus in der Regel nur geltend zu machen nach erfolgloser Aufforderung gegenüber dem Verkäufer auf Nachlieferung mit Fristsetzung (§ 440 BGB).