Gewährleistung und Garantieabwicklungen in der Praxis

So verhindern Sie Ärger bei Garantieansprüchen

8. Oktober 2008, 6:47 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 2

Unternehmer als Kunde trägt Beweislast

Ist der Kunde des Verkäufers dagegen Unternehmer, kann sich dieser Kunde nicht auf die §§ 474ff. BGB berufen. Dies bedeutet zunächst, dass er darlegen und beweisen muss, dass der nachzuweisende Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Liegt ein solcher Mangel vor, so greift aber auch dann § 439 BGB ein; der Verkäufer hat auf Verlangen des Kunden entweder die Reparatur oder eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen und die dafür eintretenden Kosten zu tragen. Der Regress des Verkäufers an den Lieferanten ist in diesen Fällen erschwert, weil insoweit § 478 BGB nicht zu Gunsten des Verkäufers Anwendung findet. Lediglich über § 439 Abs. 1 BGB kann der Verkäufer von seinem Lieferanten eine Nachlieferung verlangen, die gegenüber seinem Kunden aufgewendete Arbeitszeit und Fahrtkosten (vgl. § 439 Abs. 2 BGB) kann der Verkäufer in diesen Fällen nicht ohne Weiteres vom Lieferanten verlangen.

Beispiel: Der Verkäufer setzt unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dem Lieferanten eine Frist, diesen Mangel bei seinem Kunden zu beseitigen, macht also insoweit selbst den Anspruch aus § 439 Abs. 1 BGB gegen den Lieferanten geltend. Beseitigt der Lieferant den Mangel innerhalb der angemessenen Frist nicht, so kann der Verkäufer selbst den Mangel beseitigen und im Wege des Schadensersatzes (§§ 437, 440, 280 BGB) die dafür notwendigen Kosten erstattet verlangen. Zugegeben: Ein nicht gerade praxisgerechter Weg.

Einfacher ist die Rechtsfrage bei der Abwicklung von Garantieansprüchen. Hat hier – wie üblich – der Verkäufer an den Käufer lediglich die Garantieurkunde des Garanten – zum Beispiel des Herstellers – weitergeleitet, so hat der Verkäufer nur als Bote gehandelt. Eigene Verpflichtungen geht der Verkäufer in diesem Fall nicht ein, so dass der Kunde – unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist – lediglich Ansprüche gegen den Garanten hat. Diese Ansprüche muss der Verkäufer weder erfüllen noch ist er im Regelfall verpflichtet, dem Kunden bei der Verwirklichung des Garantieanspruchs zu unterstützen. Er kann dies bespielsweise aus Kulanz oder wegen der zukünftigen Anbindung des Kunden erledigen, ist dazu aber aus keinem Rechtsgrund verpflichtet.


  1. So verhindern Sie Ärger bei Garantieansprüchen
  2. Ersatz der Aufwendungen
  3. Unternehmer als Kunde trägt Beweislast

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