Sechs Jahre ist das neue Schuldrecht alt. Aber die Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen nehmen nicht ab. So wie bei Rolf Gräfe aus Lobenstein, der Probleme mit einer externen Festplatte von Maxtor hat. <i>CRN</i>-Experte Rechtsanwalt Dr. jur.Walter Felling fasst die Rechtslage bei Garantie und Gewährleistung zusammen.
Die Gewährleistungsansprüche sind gesetzlich geregelte Rechte (vgl. § 437 BGB), die der Käufer bei Vorliegen eines Mangels (vgl. § 434 BGB) geltend machen kann. Käufer und Verkäufer müssen sich bei Abschluss des Kaufvertrages nicht über diese Rechte einigen; sie sind zwingende Folge als Abschluss des Vertrages. Wesentlich ist, dass der Käufer nur solche Mängel geltend machen kann, die bei Gefahrübergang (vgl. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB) bereits vorgelegen haben. Später erst nach Gebrauch auftretende Mängel werden grundsätzlich nicht von den Gewährleistungsregeln erfasst, es sei denn, dieser Mangel war bereits (unerkannt) bei Gefahrübergang vorhanden.
Beispiel: Die Festplatte eines Laptops funktioniert nach neun Monaten nicht mehr. In diesem Fall ist nach Übergabe des Laptops an den Käufer kein Mangel bei Gefahrübergang festzustellen. Anders hingegen dann, wenn der Defekt der Festplatte zum Beispiel auf Grund einer mangelhaften Produktion in Folge einer chemischen Reaktion bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, aber erst später festgestellt wurde.
Garantieansprüche sind demgegenüber zusätzliche und freiwillig gegebene Zusagen des Herstellers, Importeurs oder Verkäufers. Auf die Einräumung einer Garantie hat der Käufer grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Wegen der Freiwilligkeit der Garantieerklärung bestimmt auch der Garant den Inhalt der Garantieansprüche (vgl. § 444 BGB). Diese können von der Neulieferung der defekten Ware über Ersatzlieferung der Hardware bis hin zur kostenlosen Reparatur gehen. Maßgeblich ist allein die Garantieerklärung des Garanten.
Bei der Abwicklung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen stehen dem Käufer bei einem Mangel der gekauften Sache, der bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, die Rechte aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB auf Nacherfüllung zu. Damit kann der Käufer wählen zwischen Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 2 BGB). Aber: Dass ein Mangel vorliegt, hat in jedem Fall der Käufer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Liegt ein solcher Mangel vor, hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die Kosten für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkos-ten zu tragen.