Die aufgeführten Prinzipien bedeuten praktisch, dass vor einer Datenverarbeitung zuerst der Zweck festgelegt sowie bestimmt werden muss, welche Daten für die Zweckerreichung notwendig sind. Anschließend muss festgestellt werden, ob ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung vorliegt. Das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung lediglich wenn ein Vertrag vorliegt oder in Verhandlung ist, eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen besteht oder die Verarbeitung gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch wenn die Datenverarbeitung gesetzlich erlaubt ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass keine Daten anders als definiert verarbeitet, verändert, oder weitergegeben werden, verloren gehen oder von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden können.
IT-Dienstleister haben häufig Einsicht in die Daten Ihrer Kunden. Sei es bei der Betreuung der Datensicherung, der Fernwartung oder bei der Betreuung vor Ort. Ja, auch bei Hardware-Reparaturen erhalten sie in den seltensten Fällen Rechner mit gelöschten Festplatten. Für diese Fälle bietet das BDSG eine besondere Regelung - den §11: Die Auftragsdatenverarbeitung, damit Ihre Leistungen legal gestaltet werden können. Ohne diese Regelung wären aktuell nahezu sämtliche Tätigkeiten, bei denen ein IT-Dienstleister Einblick in personenbezogene Daten, die der Kunde verarbeitet, hat, illegal. Mit der Folge, dass sich das Systemhaus strafbar machen würde oder zumindest mit hohen Bußgeldern bewehrte Ordnungswidrigkeiten beginge. Auftragsdatenverarbeitung bedeutet, dass der Auftragnehmer, also der IT-Dienstleister, die Daten nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet. Damit es sich jedoch um einen Auftragsdatenverarbeitung handelt, müssen gewisse formale Hürden genommen werden und die Verträge entsprechend §11 BDSG gestaltet werden. Verantwortlich ist der Kunde – doch Fachhändler können ihn unterstützen und die Klauseln in Ihre Verträge aufnehmen.