Vorratsdatenspeicherung - viele Fragen offen

27. Juni 2008, 9:39 Uhr | Markus Bereszewski

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Was sind Telekommunikationsdienste?

Zur Vorratsdatenspeicherung sind die in § 113a Abs. 1 TKG genannten Anbieter verpflichtet, also jeder, der »öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt«. Dass diese Formulierung erheblich weiter geht als man zunächst vermuten könnte, ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen des § 3 TKG. Zum einen sind Telekommunikationsdienste sehr allgemein definiert, sodass von diesem Begriff beispielsweise auch E-Mail- und Internetdienstleistungen umfasst sein können. Zum anderen zeigt sich, dass die Dienste nicht zwingend kostenpflichtig sein, geschweige denn mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden müssen. Ein geschäftsmäßiges, also dauerhaftes Tätigwerden genügt. »Öffentlich zugänglich« ist ein Telekommunikationsdienst, wenn er einem unbestimmten Personenkreis, also nicht von vornherein nur einer geschlossenen Gruppe potenzieller Nutzer angeboten wird. Bei der Einordnung eines Dienstes hilft zusätzlich § 113a Abs. 2 bis 4 TKG, der eine Dreiteilung der von der Speicherungspflicht erfassten Dienste in »öffentlich zugängliche Telefondienste« (Abs. 2), »Dienste der elektronischen Post« (Abs. 3) und »Internetzugangsdienste« (Abs. 4) vornimmt.


  1. Vorratsdatenspeicherung - viele Fragen offen
  2. Was sind Telekommunikationsdienste?
  3. Technische Umsetzung unklar
  4. Hohe Investitionen ins Ungewisse

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