Vorratsdatenspeicherung - viele Fragen offen

27. Juni 2008, 9:39 Uhr | Markus Bereszewski

Fortsetzung des Artikels von Teil 3

Hohe Investitionen ins Ungewisse

Die gespeicherten Daten sind im genannten Zeitraum für den Zugriff durch die Ermittlungsbehörden bereit zu halten. § 113b TKG regelt hierzu die Einzelheiten. Zu beachten ist, dass das Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Eilentscheidung die Anwendung der Vorschrift und der auf ihr basierenden StPO-Vorschriften eingeschränkt hat. Danach dürfen Daten an die Staatsanwaltschaften nur noch übermittelt werden, wenn der Verdacht einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO vorgetragen wird. In der Praxis kollidiert die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung häufig mit anderen Speicherungsrechten und entsprechenden Löschungspflichten. Um die Pflicht zur Speicherung rechtssicher umzusetzen, ist die Trennung des entsprechenden Datenpools von anderen Verkehrs- und Bestandsdaten, die beispielsweise zur Abwicklung von Verträgen gespeichert werden (dürfen), zu empfehlen. Der Gesetzgeber hat für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung im TKG eine Übergangsfrist vorgesehen. Erst ab dem 1. Januar 2009 werden Verstöße gegen die Speicherungspflicht durch die Bundesnetz­agentur verfolgt und mit zum Teil hohen Bußgeldern belegt (§ 149 Abs. 1 Nr. 36 - 39 sowie Abs. 2 TKG). Zusätzlich drohen im Falle einer zu weitgehenden oder zu langen Speicherung Ansprüche der Betroffenen auf Löschung und gegebenenfalls Schadensersatz. Da es derzeit eher unwahrscheinlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof das neue Gesetz bis zum Jahreswechsel kippen, ist es dringend zu empfehlen, bis zum Jahreswechsel die Speicherungspflicht gesetzeskonform umzusetzen. Mit einer Erstattung der dafür anfallenden Kosten können Unternehmen bislang leider nicht rechnen – obwohl sie zum Teil beachtliche Investitionen letztlich nur zu dem Zweck auf sich nehmen müssen, den Staat bei strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen. Inwiefern eine solche Kostentragungspflicht durch private für eigentlich originär staatliche Aufgaben gerechtfertigt ist, werden letztlich Gerichte zu entscheiden haben, sofern der Gesetzgeber nicht vorher eine Kostenübernahmeregelung in das Gesetz aufnimmt.

Dr. Antje Zimmerlich, Dr. Jochen Notholt, ­Rechtsanwälte bei DLA Piper UK LLP, München


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  3. Technische Umsetzung unklar
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